Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI regeln, dass zugelassene ambulante Pflegedienste direkt mit der Pflegekasse abrechnen können, sodass der Pflegebedürftige keine Rechnungen erhält und sich um die Zahlung nicht kümmern muss. Diese Leistungen umfassen ein breites Spektrum: Körperpflege mit Unterstützung bei Waschen, Baden, Zahnpflege, Toilettenbenutzung, An- und Auskleiden sowie Haar- und Nagelpflege; Unterstützung bei der Ernährung bis hin zu Sondenernährung; Mobilitätshilfen beim Aufstehen, Transferieren und Gehtraining; pflegerische Betreuung mit emotionaler Unterstützung und Aktivierung bei Demenz. Die Haushaltsführung, die über Pflegesachleistungen finanziert wird, umfasst Einkaufen, Mahlzeitenzubereitung, Reinigung und Wäschepflege. Viele ambulante Pflegedienste haben spezialisierte Teams für bestimmte Erkrankungen wie Demenz, Parkinson oder Wundheilungsstörungen, was eine optimal an die Diagnose angepasste Versorgung ermöglicht.