: lassen sie sich beraten.
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Für wen benötigen sie Unterstützung?
Pflegegrade: Die fünf Stufen der Pflegebedürftigkeit erklärt.
Seit 2017: 5 Stufen, Medizinischer Dienst, 6 Lebensbereiche
Das aktuelle Pflegegradssystem wurde 2017 eingeführt und basiert auf einem modernen Verständnis von Pflegebedürftigkeit, das nicht nur körperliche Behinderungen berücksichtigt, sondern auch kognitive Beeinträchtigungen, psychische Probleme und Einschränkungen bei der Selbstversorgung umfasst. Die Einteilung erfolgt nicht durch Diagnosen, sondern ausschließlich durch den Grad der Funktionsfähigkeit in sechs zentralen Lebensbereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheitsbezogenen Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Bei der Begutachtung führt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes ein intensives Gespräch mit dem Antragsteller oder der Familie, führt funktionale Tests durch und vergibt Punkte. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad: Pflegegrad 1 (12–26 Punkte), Pflegegrad 2 (27–47 Punkte), Pflegegrad 3 (47–70 Punkte), Pflegegrad 4 (70–90 Punkte), Pflegegrad 5 (90–100 Punkte). Diese Punktevergabe ist standardisiert und objektiv, sodass eine Person mit 75 Punkten überall in Deutschland als PG4 eingestuft wird.
Richtige Einstufung ist zentral: Widerspruch hat 50 % Erfolgsquote
Die korrekte Einstufung ist für die Leistungen und finanzielle Unterstützung zentral, denn jeder Pflegegrad bedeutet erheblich unterschiedliche Leistungsbeträge — der Unterschied zwischen PG2 und PG3 sind über 700 Euro mehr monatliche Sachleistungen. Leider kommt eine zu niedrige Ersteinstufung häufig vor, da viele Antragsteller die Fragen des Gutachters nicht optimal beantworten oder ihre Einschränkungen unterschätzen. Die gute Nachricht: Es besteht ein Widerspruchsrecht, und die statistische Erfolgsquote bei Widersprüchen liegt bei etwa 50 Prozent. Ein Widerspruch sollte innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden — ein einfacher Brief genügt. Danach erfolgt eine erneute Begutachtung durch einen anderen Gutachter. Besonders wichtig: Tragen Sie alle Informationen zusammen, die die Einschränkungen dokumentieren: Arztbriefe, konkrete Beispiele aus dem Alltag, Aussagen von Nachbarn oder Vertrauenspersonen. Diese Dokumentation kann den Unterschied zwischen Ablehnung und Erfolg machen.
PG1 bis PG5: Leistungsübersicht mit konkreten Beträgen
Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung): 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich, kein Pflegegeld, keine Sachleistung, aber 4.180 Euro Wohnumfeldverbesserung. Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung): 347 Euro Pflegegeld oder bis zu 796 Euro Sachleistungen, 131 Euro Entlastungsbetrag, 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflege-Rentenpunkte. Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung): 599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro Sachleistungen, 131 Euro Entlastungsbetrag, 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag, 4.180 Euro Wohnumfeldverbesserung. Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung): 800 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.859 Euro Sachleistungen, 131 Euro Entlastungsbetrag, 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag, Leistungszuschlag im Pflegeheim. Pflegegrad 5 (maximale Beeinträchtigung): 990 Euro Pflegegeld oder bis zu 2.299 Euro Sachleistungen, 131 Euro Entlastungsbetrag, 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag, Leistungszuschlag im Pflegeheim.
Unser Fazit für Sie
Die Pflegegrade sind das Fundament des gesamten Pflegeleistungssystems in Deutschland, und die richtige Einstufung ist essentiell, um die volle finanzielle und materielle Unterstützung zu erhalten. Mit einer 50-prozentigen Erfolgsquote bei Widersprüchen lohnt es sich immer, eine niedrige Einstufung zu hinterfragen. Wir helfen Ihnen, zur richtigen Einstufung zu gelangen und alle zugehörigen Leistungen optimal auszunutzen.
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