Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine der vielseitigsten Leistungen der Pflegeversicherung und steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in Höhe von 131 Euro monatlich zu - unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige, einen ambulanten Dienst oder in einer anderen Form organisiert ist. Dieser zweckgebundene Betrag kann für ein breites Spektrum an Unterstützungsleistungen eingesetzt werden, die dazu beitragen, den Pflegebedürftigen im Alltag zu entlasten und pflegenden Angehörigen dringend benötigte Freiräume zu verschaffen.
Zu den förderfähigen Leistungen gehören Angebote der Tages- und Nachtpflege, bei denen der Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer professionellen Einrichtung betreut wird und Angehörige entlastet werden, sowie Leistungen der Kurzzeitpflege für vorübergehende stationäre Unterbringung. Ambulante Pflegedienste können über den Entlastungsbetrag zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen, die über die regulären Pflegesachleistungen hinausgehen beispielsweise Gesellschaft leisten, gemeinsame Spaziergänge, Vorlesen oder Gedächtnistraining.
Besonders beliebt ist der Einsatz für niedrigschwellige Alltagsunterstützung durch zugelassene Anbieter: Haushaltshilfen, die beim Einkaufen, Kochen, Putzen oder der Wäsche helfen, Alltagsbegleiter, die den Pflegebedürftigen bei Besorgungen, Arztbesuchen oder kulturellen Aktivitäten begleiten, sowie ehrenamtliche Betreuungsgruppen, die soziale Kontakte fördern.
Wichtig zu wissen: Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern als Erstattung gegen Vorlage von Rechnungen zugelassener Anbieter gewährt die Pflegekasse überweist den Betrag direkt an den Leistungserbringer oder erstattet nachgewiesene Kosten. Viele Pflegebedürftige und ihre Familien schöpfen diesen Anspruch nicht aus, weil sie entweder nicht wissen, dass er ihnen zusteht, oder unsicher sind, welche Leistungen sie damit finanzieren können dabei sind gerade die niedrigschwelligen Angebote eine enorme Erleichterung im Pflegealltag.